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Präambel 

Alice und Ludger Kleyboldt möchten mit einer gemeinnützigen Stiftung die Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hin zu selbständigen, stabilen und nachhaltig agierenden Menschen unterstützen. Dafür sind in ihren Augen die ursprüngliche Bildung eines Urvertrauens in früher Kindheit und / oder die (Fort-) Entwicklung dieses Urvertrauens in späteren Jahren notwendig. Zu diesem Zweck gründen sie die nichtrechtsfähige „Für Euch - Stiftung Handwerkszeug für ein stabiles Leben“, deren Satzung im Folgenden niedergelegt ist.


§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz
 

(1) Die Stiftung führt den Namen

 

„Für Euch - Stiftung

Handwerkszeug für ein stabiles Leben“

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Treuhand der NWB Verlag GmbH & Co. KG und wird folglich von dieser im Rechts- und  Geschäftsverkehr vertreten.

(3) Sitz der Stiftung ist Herne.

§ 2 - Stiftungszweck 

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der  Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe,  insbesondere auf dem Gebiet der Förderung des menschlichen Urvertrauens sowie der Bildung und Erziehung  zu selbständigen, stabilen und  nachhaltig agierenden Kindern und Jugendlichen.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die 

  • Unterstützung, Organisation und/oder Durchführung von Maßnahmen, die Kindern und Jugendlichen einen Zugang zu ausgewogener und gesunder Ernährung ermöglichen,

  • finanzielle Unterstützung von Forschungsvorhaben, die die Untersuchung der Bedeutung der Eltern-Kind-Beziehung insbesondere in der ersten Lebensphase zum Gegenstand haben,

  • Unterstützung von Einrichtungen der musikalischen Bildung und Erziehung,

  • Gewährung von Stipendien für den Besuch eines Musikunterrichtes,

  • Finanzierung von Unterrichtsmaterialien an Schulen, die das Wissen um die Natur als Lebensgrundlage verbessern helfen.

 

§ 3 - Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch  geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden. 

(4) Die Stifter und ihre Erben / Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.


§ 4 - Stiftungsvermögen 

(1) Das Stiftungsvermögen soll in seinem Werte ungeschmälert  erhalten werden. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich  Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage und die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien  Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).


§ 5 - Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks sowie zur Tragung etwaiger Kosten im Sinne der §§ 6 Abs. 3 und 8 Abs. 3 zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.

 

§ 6 - Kuratorium 

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und bis zu drei Mitgliedern.

Geborene Mitglieder sind die Stifter.

(2) Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder – auch im Wege einer Verfügung von Todes wegen – jeweils für die Dauer von fünf Jahren  berufen (kooptierte Mitglieder). Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Abberufung kooptierter Mitglieder ist jederzeit zulässig. Dem Kuratorium  sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können. Beim  Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird der Nachfolger von den geborenen Mitgliedern benannt. Nachfolger von ausgeschiedenen  Kuratoriumsmitgliedern werden für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers bestellt. Sofern nicht durch Verfügung von Todes wegen eines oder  beider geborenen Mitglieder etwas anderes bestimmt ist, werden Kuratoriumsmitglieder nach dem Tode beider geborener Mitglieder im Wege der  Kooption durch die übrigen Kuratoriumsmitglieder bestellt oder abberufen. 

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.

(4) Die geborenen Mitglieder des Kuratoriums wählen für jeweils fünf Jahre den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Nach dem Tod eines  geborenen Mitglieds wählt das verbleibende geborene Mitglied den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter allein, nach dem Tode beider geborener  Mitglieder wählen die kooptierten Mitglieder.

 

§ 7 - Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn  sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters an der  Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur  Abstimmung; Stillschweigen gilt als Enthaltung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.


§ 8 - Treuhandverwaltung

(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse  des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

(2) Der Treuhänder legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises  die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.

(3) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

 

§ 9 - Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse 

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium  nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung oder Bildung und Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu liegen.

 

§ 10 - Auflösung der Stiftung 

Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen; § 9 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 11 - Vermögensanfall 

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine andere von den Stiftern, nach dem Tod eines der Stifter vom überlebenden Stifter, nach dessen Tod vom Vorstand benannte steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung, Erziehung und Jugendhilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12 - Stellung des Finanzamtes 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 13 Entscheidungen der Stifter
Entscheidungen, die nach dieser Satzung den Stiftern vorbehalten sind, werden grundsätzlich von den Stiftern gemeinsam getroffen. Die Stifter können sich jeweils durch schriftliche Vollmacht gegenseitig zur Ausübung ihrer jeweiligen Entscheidungsbefugnis bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung einer dritten Person ist nicht zulässig. Für den Fall, dass einer der Stifter die Scheidung der Ehe mit dem anderen Stifter beantragt, gehen die den Stiftern gemeinsam vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse endgültig auf den Stifter Ludger Kleyboldt über.


Dülmen, den 16. November 2011 

Alice und Dr. Ludger Kleyboldt